INFOTHEK ¤ Riester-Rente
# RiesterFörderberechtigt - Hinweise
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» welche Gruppen von Riester-Förderberechtigten gibt es?
Es gibt zwei Gruppen von Förderberechtigten. Die unmittelbar Förderberechtigten
und die mittelbar Förderberechtigten, auch abgeleitet förderberechtigt genannt.
Die Staatsangehörigkeit
bzw. Nationalität spielt dabei keine Rolle.
Derzeit wird von der Bundesregierung beraten, den Kreis der unmittelbar Förderberechtigten auszuweiten. Es ist im Gespräch, auch die Gruppe der Selbsständigen und Freiberufler in die Riesterförderung einzuschließen.
» auf was hat man Anspruch als Förderberechtigter?
Als Förderberechtigter hat man Anspruch auf Riester- Förderung in Form von Grundzulage und den Sonderausgabenabzug. Erhält man noch Kindergeld für seine Kinder, gibt es sogar noch Kinderzulage obendrauf. Voraussetzung ist jedoch für unmittelbar Förderberechtigte - immer die Zahlung von Eigenbeiträgen. Egal ob als Mindesteigenbeitrag, Sockelbeitrag oder als Höchstbeitrag. Bei mittelbar Berechtigten entfällt diese Beitragspflicht - ist aber empfehlenswert.
» wer gehört eigentlich nicht zur Riester-Zielgruppe?
Um möglichst viele Menschen zur eigenverantwortlichen Altersvorsorge zu motivieren, unterstützt der Staat viele Personengruppen und damit weite Teile der Bevölkerung. Für die Gruppe der Selbständigen und Freiberufler ist die Riester-Rente nicht mitkonzipiert worden, jedoch sprechen viele Vorzüge der Riester-Rente für den Abschluss einer solchen, anstelle einer privaten Rente, durch diesen Personenkreis.
» gibt es eine Riester-Pflicht für Förderberechtigte?
Wer zum Kreis der Förderberechtigten gehört, ist nicht verpflichtet, eine Riester-Rente abzuschließen. Die Riester-Rente ist ein rein freiwilliges Vorsorgeangebot. Eine bestimmte Anlageform ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
» wie ist das mit der Riester-Rente bei förderberechtigten Ehepaaren?
Gehört ein Ehepartner dem begünstigten Personenkreis an, so kann auch der andere Partner mit einem eigenen Altersvorsorgevertrag gefördert werden, selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Voraussetzung für diese mittelbare Riester-Förderung ist in diesem Fall, dass der Ehepartner in eine eigene zertifizierte Riester-Rente einzahlt. Der Ehepartner erhält dadurch ebenfalls die Grundzulage auf seinen Vorsorgevertrag überwiesen und muss keine eigenen Beiträge einzahlen.
Den i.d.R. steuermindenden Sonderausgabenabzug kann jedoch nur der Ehepartner mit unmittelbarem Riester-Förderungsanspruch und NICHT der Partner, der mittelbar zulagenberechtigt ist, geltend machen.
Ehepaare, bei denen BEIDE Partner förderberechtigt sind, rechnen ihren jeweiligen Mindestbeitrag getrennt aus. Die Kinderzulage erhält meistens aber die Mutter. Nur durch Beantragung ist hier eine Übertragung auf den Vater möglich.