INFOTHEK ¤ Riester-Rente
# RiesterRente bei Hartz IV, Pfändung, Insolvenz
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» Riester-Rente und Hartz IV (Arbeitslosengeld II)
Ebenso wie Betriebsrenten sind auch Riester-Renten bei Arbeitslosigkeit vor einer vorzeitigen
Verwertung geschützt. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit staatlicher
Förderung aufgebaut wurden.
Grundsätzlich werden geförderte Riester-Renten bei der Anrechnung des Vermögens
auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I UND II(Hartz IV) nicht berücksichtigt,
da es sich um eine Versicherungsleistung handelt.
Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft.
Das bedeutet, dass z.B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend
geschützten Altersvorsorgevertrag(Riester-Rente) abschließen können, wenn sie selbst das Kindergeld/die
Kinderzulage erhalten.
Grundsätzlich bleibt vor der Anrechnung bei Hartz IV das angesparte Riester-Vertrags-Vermögen
sowie die darauf entfallenden Erträge verschont. Die geförderten
Beiträge sind sogar bis zur vollen Höhe des förderfähigen
Höchstbetrag
vor einer Anrechnung geschützt. Das heißt, dass z.B. im/ab Jahr
2008 bis maximal 2.100€ anrechnungsfrei in eine Riester-Rente eingezahlt werden könnten,
um diese vor einer "Verwertung" zu schützen.
Zu beachten ist aber, das der Anteil der Riester-Rente, der auf ungeförderte
Beiträge
beruht, nicht vor der Anrechnung im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Hartz IV geschützt!!
Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums können die ungeförderten
Beitragsteile allerdings dem sogenannten Grundfreibetrag für Vermögen
zugeordnet werden. Dieser beträgt 150€ Bargeld PLUS 250€ für eine
private Altersvorsorge .. je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jedoch 3.100€ und maximal 9.750€.
Arbeitslose können vom Amt zum Verkauf Ihrer privaten(normalen) Altersvorsorge
auch dann gezwungen werden, wenn sie KEINEN Anspruch auf eine gesetzliche
Rente haben bzw. der Antrag auf Hartz IV abgelehnt worden ist!!!!
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Beispiel A : Beispiel B : |
» Riester-Rente und Pfändungsschutz / Insolvenz
Hinsichtlich des Pfändungs- bzw. Insolvenzschutzes von Riester-Renten ist zwischen dem
angesparten Renten-Guthaben und den Leistungen im Rentenbezug zu differenzieren:
• Das Renten-Guthaben, auch Altersvorsorgevermögen genannt, ist nach der gesetzlichen
Anordnung des Einkommensteuergesetzes nicht übertragbar und somit Insolvenzgeschützt.
Als Altersvorsorgevermögen gilt das angesammelte Kapital, soweit es der steuerlichen
Förderung unterliegt, sowie die daraus erzielten Erträge. Ebenfalls geschützt
sind die laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie der Anspruch auf die staatliche Zulage.
Renten-Guthaben, dass NICHT auf der staatlichen Förderung beruht, weil der Inhaber nicht
förderberechtigt ist, sowie überzahlte Beiträge zu Riesterverträgen sind
nicht vor einer Pfändung geschützt.
• Laufende Rentenleistungen, die auf gefördertem Kapital beruhen, werden wie ein
"normales Arbeitseinkommen" gewertet und sind damit pfändbar.
Allerdings gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen auch hier, so das schon eine erhebliche
Riester-Rente gezahlt werden müsste, das eine Pfändung möglich wäre.