INFOTHEK ¤ Riester-Rente
# mittelbar förderberechtigt zur Riester-Rente
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» der mittelbar zulagenberechtigte Personenkreis bei der Riester-Rente
Als mittelbar Förderberechtigten zur RiesterRente bezeichnet man alle Ehepartner
(und NUR diese!), die mit einem unmittelbar förderberechtigten
Partner verheiratet sind und selbst NICHT zu den unmittelbar förderberechtigten
Personenkreis gehören. Nur diese Ehepartner sind also 'abgeleitet förderberechtigt',
wenn sie selbst einen eigenen Vertrag abschließen. Er muss dazu nicht erwerbstätig
und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und theoretisch auch KEINEN eigenen
Sparbeitrag(d.h. auch nicht den Sockelbeitrag!) leisten. In der Praxis ist aber bei den meisten Anbietern
ein sogenannter Mindest-Vertragsbeitrag(i.d.R. 5-15€) zu zahlen, da der Vertrag ja verwaltungstechnisch
auch Kosten Für den Anbieter erzeugt.
Die Voraussetzung zum Erhalt der Förderung ist aber:
JEDER Ehepartner schließt eine eigene Riester-Rente ab!!
» sind auch Lebensgemeinschaften mittelbar förderberechtigt?
Die Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften gelten nicht als mittelbar förderberechtigt, auch wenn sie mit einem unmittelbar förderberechtigtem Riester-Sparer zusammenleben. Nach derzeitiger Steuerrechtslage stellt die mittelbare Förderberechtigung auf die Zusammenveranlagung von Ehegatten ab. Da für eingetragene Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung derzeit nicht möglich ist, ist die Förderung des eingetragenen Lebenspartners ausgeschlossen.
» die Regeln für Beitrag und Zulage beim mittelbar Zulagenberechtigten
Auf den Vorsorgevertrag des mittelbar Zulagenberechtigten Ehepartners fließt nur die Zulage. Um den Mindestbeitrag des förderberechtigten Partners auszurechnen, werden die beiden Zulagen aber zusammengerechnet!
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Beispiel : Berechnung Vater » 28.000€ x 4% = 1.120€ **(Mutter mit 154€ und 2 x je Kind á 185€) |