INFOTHEK ¤ Riester-Rente
# Scheidung, Tod, Ausland-Umzug bei der Riester-Rente
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Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.
TIP: Lesen Sie auch die anderen Bereiche dieser Infothek-Gruppe.
» die Riester-Rente bei Scheidung
Eine Trennung / Scheidung ist zwar immer bedauerlich, aber eine Scheidung
hat bei unmittelbar Riester-Förderberechtigten keinerlei Auswirkung auf den
Erhalt der Riester-Zulage und das bisher angesammelte Vertragsguthaben, da ja
jeder Riester-Sparer seine eigene Riester-Rente hat und ein gemeinsames
Einzahlen(egal ob Eheleute, Lebenspartner etc.) auf nur einen Riester-Vertrag nicht möglich ist.
D.h. jeder unmittelbar Zulagenberechtigte Riester-Sparer behält seine Riester-Rente
und das darin angesammelte Guthaben aus Beiträgen und Zulagen, wenn er sich scheiden lässt.
Anders verhält es sich in dem Fall, wenn ein Ehepartner nur
mittelbar, also
abgeleitet Förderberechtigt war. Rechtlich entfällt hier aber erst zu dem Zeitpunkt
der Anspruch auf die Riester-Zulage des abgeleitet Zulagenberechtigten,
wo sich die Eheleute als "steuerlich getrennt lebend" beim Finanzamt erklären.
Für das Jahr, wo das "steuerlich getrennt lebend" gemeldet worden
ist, besteht durch den abgeleitet Förderberechtigten noch Anspruch auf
die volle Förderung. Danach sollte überlegt werden, die Riester-Rente
beitragsfrei zu stellen oder eben ohne Förderung weiter in dieser Altersvorsorge
zu sparen.
HINWEISE: Die (steuerliche) Scheidung ist dem Riester-Anbieter unverzüglich
mitzuteilen! Bei der momentanen Rechtssprechung ist es derzeit noch unklar,
ob die Riester-Rente auch in den bei einer Scheidung erfolgenden Vorsorgeausgleich
fällt. Also Ansprüche der Ehepartner aus den Riester-Renten gegeneinander
aufgewogen werden.
» die Riester-Rente bei Tod
Der Gesetzgeber zahlt die Riester-Förderung für eine lebenslange Altersvorsorge. Stirbt der
Riester-Sparer, fällt dieser Zweck weg und das Vererben des Vertrags- Guthabens ist eine sogenannte
- schädliche Riester-Verwendung-!
Die Zentrale Zulagenstelle fürs Altersvermögen(ZfA) führt für jeden Riester-Sparer
ein Konto und dokumentiert dort alle erhaltenen Zulagen(also
Grundzulage,
Kinderzulage
und die möglichen Erstattungen aus dem
Sonderausgabenabzug).
Nur so ist es dem Staat bei Tod des Riester-Spares möglich ...
vom Erben ALLE erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzuholen. Zusätzlich wird auch noch geschaut, ob eventuell
Erbschaftssteuer
gezahlt werden muss.
Bei Tod VOR Beginn der Auszahlung werden i.d.R. dann vor der Auszahlung des Guthabens an den Erben alle erteilten
Zulagen abgezogen. Bitter wird es, wenn der Sparer regelmäßig den Höchstbeitrag ausgeschöpft
hatte und die daraus resultierenden Steuererstattungen NICHT wieder in die Riester-Rente eingezahlt hat.
Das schmählert nicht unerheblich die erwirtschafteten Gewinne des Vertrages.
NUR der Ehepartner, mit dem der Sparer bis zu seinem Tod verheiratet war und seine noch kindergelberechtigten Kinder,
können das gesamte Riester-Guthaben erben und müssen NICHTS zurückzahlen. Das geht aber nur,
wenn das gesamte Guthaben auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen wird und geht auch dann, wenn
dieser Vertrag extra neu für die Übertragung des Guthabens abgeschlossen wird. Ob der überlebende
Ehepartner oder das kindergeldberechtigte Kind selbst förderberechtigt ist, spielt in diesem Fall(Tod) keine Rolle.
NACH Beginn der Rentenzahlung wird die Riester-Rente weiter ausgezahlt, wenn eine Rentengarantiezeit(i.d.R. zwischen 5-20 Jahre)
vereinbart worden ist und der Sparer noch in dieser Garantiezeit verstorben ist. In diesem Fall erhalten die Erben die Rente
solange ausgezahlt bis die Garantiezeit endet und müssen die Rente in dieser Zeit als "normales" Einkommen versteuern.
So makaber es auch klingt, aber es besteht das Recht, bei Tod des Riester-Sparers noch die Zulagen für das laufende
Jahr zu beantragen, wenn in dem Todesjahr noch förderberechtigte Beiträge gezahlt worden sind.
Dies macht aber natürlich nur Sinn, wenn man der Ehepartner des/der Verstorbenen ist und NICHT den Vertrag auflösen will.
» die Riester-Rente und der Umzug ins Ausland
Wer träumt nicht davon, seinen Lebensabend z.B. in Spanien oder Thailand zu verbringen. Entscheidend
ist bei der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland nur, ob man sich hier "steuerlich abmeldet".
Erfolgt KEINE Abmeldung in Deutschland, ist die Förderung aus der Riester-Rente nicht zurückzuzahlen.
Anderseits ensteht mit dem Umzug ins Ausland zwar zunächst die Verpflichtung, die gesamte Förderung
zurückzuzahlen, aber hier gibt es die Möglichkeit der zinslosen Stundung dieser Forderung!
De facto werden die Förderbeträge -unverzinst- erst im Rentenbezug zurückgezahlt,
wobei jeweils 15% jeder Renten-Zahlung an die Zulagenstelle zurückfließen.
Diese läuft im Endergebnis auf eine Art 15%-ige Quellensteuer hinaus und führt
(näherungsweise) zu einer Gleichbehandlung mit denjenigen Riester-Renten- Empfängern,
die während des Rentenbezugs in Deutschland ihre Rentenleistungen voll versteuern.
Der Hintergrund: Mit dem Umzug ins Ausland wären die eigentlich voll zu versteuernden
Rentenleistungen aus den geförderten Riester-Verträgen dem deutschen Fiskus entzogen.
Der Gesetzgeber will dieser "Steuerflucht" mit der oben genannten Regel vorbeugen.
Die Rückzahlung wird auf Antrag auch gestundet. Die Tilgung des Rückforderungsbetrags
erfolgt schrittweise, bis die staatliche Förderung insgesamt zurückgezahlt ist.
Wird der Wohnsitz im Inland wieder aufgenommen, kann der eventuell noch verbleibende
Restbetrag der Forderung auf Antrag erlassen werden.